Die Verpflichtung zur thermischen Verwertung von Klärschlämmen und die Phosphorrückgewinnungsverpflichtung ab 01.01.2029 nach Abfallklärschlammverordnung (AbfKlärV 2017) bringt eine Reihe technischer, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Herausforderungen für kommunale und industrielle Klärschlammerzeuger mit sich.
Wir unterstützen Sie bei
… unabhängig davon, ob Sie eine Phosphorabreicherung auf der Kläranlage nach Wasserrecht oder eine Rückgewinnung aus Aschen nach Abfallrecht anstreben.
Mit unserer flexiblen PARFORCE-Technologie und unserem umfassenden, auf fundierten Analysen basierendem Beratungsansatz können wir ihnen maßgeschneiderte Lösungen anbieten.
Phosphorabscheidung auf der Kläranlage nach Wasserrecht:
Wenn Sie Phosphor im Abwasser überwiegend durch biologische Prozesse (Bio-P) entfernen oder entfernen können, besteht die Option durch
eine intensivierte Struvitabscheidung ihre Klärschlämme der Mitverbrennung (z. B. Zementwerk) zuzuführen.
Mit dem zum Patent angemeldeten „erweiterten PARFORCE-Ansatz“ werden bekannte Verfahrensprinzipien der Schlammbehandlung adaptiert und
kombiniert, so dass bis zu 2/3 des im Schlamm enthaltenen Phosphors abgeschieden werden kann.
Das abgeschiedene Struvit (auch MAP – Magnesiumammonium-phosphat genannt) kann anschließend mit der PARFORCE-Technologie zu hochwertiger Phosphorsäure veredelt werden. Die Veredelung von Struvit zu Phosphorsäure ist mit der PARFORCE-Technologie relativ unkompliziert auf Grund der
relativ hohen Reinheit und klar definierten Kristallstruktur des Struvites.
Als Nebenprodukt der Struvitveredelung zu Phosphorsäure entsteht Magnesiumchlorid (MgCl2), das als Magnesiumquelle zur
erneuten Struvitkristallisation in die Schlammbehandlung zurückgeführt werden kann. Reststoffe entstehen keine.
Die Abscheidung von Ortho-Phosphat reduziert darüber hinaus in erheblichem Umfang häufige Betriebsprobleme durch spontane Inkrustationen
und durch Rückbelastung der Biologie.
Die Abscheidung von Phosphat auf der Kläranlage, der Veredelung des Struvites zu Phosphorsäure und die thermische Verwertung in der
Mitverbrennung ist wesentlich umweltfreundlicher und kostengünstiger als die Mono-Verbrennung von Klärschlämmen mit anschließender P-Rückgewinnung aus Aschen.
Sprechen Sie uns an! Wir unterstützen Sie bei der Analyse, Bewertung und Umsetzung dieser Option.
Phosphorrückgewinnung aus Klärschlammaschen nach Abfallrecht:
In Deutschland wird Phosphor auf Grund unterschiedlichster Gründe überwiegend chemisch aus dem Abwasser entfernt. Mittels eisen- oder
aluminiumbasierten Fällsalzen wird Eisen- und Aluminiumphosphat im Schlamm gefällt.
Eisen- und Aluminiumphosphat sind sehr stabile Verbindungen und eine Rücklösung von Phosphor (Überführung von Phosphor in den gelösten
Zustand) ist nur unter starken pH-Wertabsenkungen (pH-Wert < 3,5). Aus diesem Grund ist eine Abtrennung von Phosphat auf der Kläranlage technisch extrem aufwendig, ökologisch fragwürdig und
wirtschaftlich unvertretbar. Bei der chemischen Phosphatfällung auf der Kläranlage bleibt letztendlich nur die Rückgewinnung aus Aschen nach vorheriger thermischer Behandlung der Klärschlämme – in
der Regel in Mono-Klärschlammverbrennungsanlagen.
Die auf Klärschlammaschen ausgerichtete PARFORCE-Technologie erzeugt Phosphorsäure aufgrund der besonderen Verfahrenstechnologie keine zusätzlichen Reststoffe wie Gips oder ähnliches.
Ab dem 01.01.2029 tritt die Verpflichtung zur Phosphorrückgewinnung in Kraft, wenn die Klärschlammtrockenmasse 2 % (Schwellenwert) oder
mehr an Phosphor enthält.
Die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen ist dann grundsätzlich nicht mehr zulässig. Auch ist die Mitverbrennung nur noch dann möglich, wenn Phosphor bereits auf der Kläranlage
hinreichend abgetrennt wurde.
Klärschlamm ist rechtlich gesehen Abfall aus der abgeschlossenen Abwasserbehandlung, der zu entsorgen ist. Die
Abfallklärschlammverordnung ist eine Spezialvorschrift im deutschen Abfallrecht und regelte bis zur Novellierung im Oktober 2017 ausschließlich die Bedingungen, die eine bodenbezogene Verwertung
(landwirtschaftlich zu Düngezwecken oder zur landbaulichen Verfüllung) von Klärschlammen möglich machten.
Die Neufassung der AbfKlärV (BGBl I, S. 3465) ist als sogenanntes
Artikelgesetz formuliert worden.
Die Artikel treten jeweils zu bestimmten Zeitpunkten in Kraft und ändern sukzessive die Verordnung. Die bodenbezogene Verwertung tritt
hierbei in den Hintergrund.
Artikel 4 des Gesetzes regelt die Vorbereitung der Umsetzung der Phosphorrückgewinnung und tritt am 01.01.2023 in Kraft. Die eigentliche
Verpflichtung zur thermischen Verwertung von Klärschlämmen und die Definition der Anforderungen an die Phosphorrückgewinnung werden in Artikel 5 bestimmt. Artikel 5 tritt zum 01.01.2029 in Kraft.
Artikel 6 tritt zum 01.01.2032 in Kraft und weitet den Anwendungsbereich auf Kläranlagen mit einer Ausbaugröße von 50.000 EW aus. Eine bodenbezogene Verwertung wird ab 2029 nur noch in seltenen bzw.
zeitlich begrenzten Ausnahmefällen möglich sein.
Nach Artikel 4 müssen alle Kläranlagenbetreiber zum einen im Jahr 2023 den Phosphorgehalt ihrer Klärschlämme bestimmen und zum anderen bis zum 31.12.2023 den zuständigen Behörden ein Konzept vorlegen, wie die Phosphorrückgewinnung umgesetzt werden soll. In dem Konzept ist darzulegen, welche Maßnahmen bis dahin ergriffen wurden und welche weiteren Maßnahmen bis 2029 geplant sind, um die abfallrechtlichen Auflagen zu erfüllen. Im Jahr 2027 ist die Phosphormessung zu wiederholen und ein fortgeschriebenes Konzept, den Behörden vorzulegen.
Gerne erläutern wir Ihnen unsere PARFORCE-Technologie und unseren Beratungs- und Lösungsansatz. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier!
[RL] 15.04.2021, 11:57 Uhr